Satzung

Satzung des BC Rothebusch 1941 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Billardclub mit Sitz in 46117 Oberhausen-Osterfeld, Wittekindstraße 47 trägt den Namen „BC Rothebusch 1941 e.V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der BC Rothebusch 1941 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

a) die billardsportliche Betätigung

b) das Austragen von Wettkämpfen

c) die Zusammenarbeit mit dem Billardkreis Oberhausen e.V.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich für die satzungsgemäßen Zwecke bestimmt sind.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die eine positive Einstellung zum Billardsport hat. Altersbegrenzungen bestehen nicht. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag.

Alle Aufnahmen werden erst gültig durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Versammlung. Erscheinen des Mitglieds bei Neuaufnahme ist Pflicht. Etwaige Bedenken eines Mitglieds bei Neuaufnahme in den Verein brauchen nicht der Versammlung mitgeteilt zu werden.

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Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur dann wieder aufgenommen werden, wenn es sich schriftlich bewirbt und die Aufnahme in geheimer Wahl durch 2/3-Mehrheit der Versammlung vollzogen wird (anwesende Mitglieder).

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod

2. durch Austritt

3. durch Ausschluss

Der Austritt kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung bei einem der Vorstandsmitglieder erfolgen.

Mitglieder, welche aus dem Verein austreten oder ausgeschlossen werden, verpflichten sich, ihren Beitrag bis zum Tage des Austritts oder Ausschlusses zu entrichten.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mehr als 6 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.

Der Ausschluss wird durch eine Abstimmung in der Mitgliederversammlung vorgenommen, 2/3 -Mehrheit ist erforderlich.

§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.

Die Höhe der Beiträge wird durch Versammlungsbeschluss festgelegt. In außergewöhnlichen Fällen (z.B. bei Krankheit oder unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern) kann eine Beitragssenkung durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden.

Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch den Vorstand beschlossen werden; sie ist beitragsfrei.

§ 7 Gliederung und Organe

Der BC Rothebusch 1941 e.V. baut sich demokratisch nach allgemein gleichem Wahlrecht und Mehrheitsprinzip auf. Er ist frei von konfessionellen und politischen Bindungen.

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Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied hat, unabhängig seiner Funktionen, eine Stimme. Familien im Sinne der jeweils gültigen Beitragsordnung haben, sofern mindestens 2 Personen anwesend sind, maximal 2 Stimmen.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus:

1 Vorsitzenden

1 Sportwart

1 Kassierer

1 Geschäftsführer

Verhandlungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer.

Mitgliederversammlung:

1. Die Mitgliederversammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung). Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.

Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand für eine Amtszeit von 2 Jahren. Ferner werden gewählt die Kassenprüfer. Zur Vorstandswahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig, die der Kassenprüfer nicht. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

2. Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

3. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom stimmberechtigten Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gesandt worden ist.

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4. Einzuladen sind auch die Geschäftsführer.

5. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes können die Geschäftsführung, jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die Genannten und die Geschäftsführung haben Rederecht. Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen und über weitere Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer.

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung:

1. In der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Abs. 1 BGB befreit, darf also seine Stimme abgeben und das Stimmrecht für seinen Vollmachtgeber ausüben.

Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

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2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Versammlung sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. Sie müssen von wenigstens einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 8 Kosten

Nachgewiesene Auslagen für den Verein werden in voller Höhe erstattet. Vertreter zur Kreisversammlung erhalten die Fahrtkosten und Spesen die von der Versammlung festgesetzt werden. Fahrkosten zu den Meisterschaftskämpfen werden nicht erstattet.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Versammlung herbeigeführt werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der BC Rothebusch 1941 e.V. kann durch Versammlungsbeschuss aufgelöst werden. Erforderlich zur Auflösung ist die 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange der Vorstand und drei Mitglieder dem Verein angehören.

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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Oberhausen zu, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar für billardsportliche Zwecke zur Verfügung stellen muss.

Oberhausen, den 4. April 2017

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gez. Heinrich Lüger

(Vorsitzender)